Summary
Seit 2019 wird bei der Berechnung einer EM-Rente eine längere Zurechnungszeit berücksichtigt, was zu höheren Ansprüchen führt. Die Zurechnungszeit basiert nicht auf dem Geburtsjahr, sondern auf dem Datum des EM-Rentenantrags. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, erhalten nun fast die gleiche Rente, die sie erhalten hätten, wenn sie bis zum regulären Rentenalter gearbeitet hätten. Es gibt jedoch viele Fallstricke. Die Zurechnungszeit variiert je nach Jahr der Erwerbsminderung, wie in der Tabelle dargestellt. Gerichte haben oft das letzte Wort bei solchen Frist- oder Stichtagsregeln. Wichtig ist, dass die Zurechnungszeit nicht auf dem Rentenantrag basiert, sondern auf dem Zeitpunkt, zu dem eine Erwerbsminderung vorlag.
Seit 2019 wird beim Berechnen einer EM-Rente eine deutlich längere Zurechnungszeit berücksichtigt. Das heißt, es wird so getan, als wären länger Renten-Beiträge eingezahlt worden, was zu – rechnerisch – höheren Ansprüchen führt. Maßgeblich ist dabei nicht das Geburtsjahr, sondern nur noch das Datum des EM-Rentenantrags. Das heißt: Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, erhält nun annähernd die Rente gezahlt, die auch zustande gekommen wäre, wenn man bis zur Regelaltersgrenze weitergearbeitet hätte. Doch das Ganze hat viele Fallen.
Wer erhält wie viel mehr?
Konkret sieht das so aus: Wer 2025 eine EM-Rente beantragen muss, wird so gestellt, als habe man bis zum Alter von 66 Jahren und zwei Monaten Rentenbeiträge gezahlt. Wie die EM-Rente für andere Jahre berechnet wird, zeigt die Tabelle:
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Eintritt Erwerbsminderung Zurechnungszeit
Bis 30.6.2014 60 Jahre
1.7.2014 – 2017 62 J.
2018 62 J. + 3 M.
2019 65 J. + 8 M.
2020 65 J. + 9 M.
2021 65 J. + 10 M.
2022 65 J. + 11 M.
2023 66 J.
2024 66 J. + 1 M.
2025 66 J. + 2 M.
2026 66 J. + 3 M.
2027 66 J. + 4 M.
2028 66 J. + 6 M.
2029 66 J. + 8 M.
2030 66 J. + 10 M.
Ab 2031 67 J.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Gerichte stoppen viele Rentner
Und wie immer bei solchen Termin- oder Stichtags-Regeln – am Ende müssen oft Gerichte entscheiden, ob dies überhaupt zulässig ist. Diese Stichtags-Regel stellt keine Ungleichbehandlung dar, sagt das Bundessozialgericht (Az.: B 5 R 29/21 R). Solche Stichtage könnten individuelle Härten nach sich ziehen, die seiten aber zu akzeptieren, ergänzte das Bundesverfassungsgericht erst vor kurzem (Az.:1 BvR 847/23).
Nicht der Antrag ist entscheidend
Ganz wichtig für die Zurechnungszeit: Maßgeblich dafür ist nicht der Rentenantrag, sondern der der Zeitpunkt, zu dem eine Erwerbsminderung vorlag. Und das ist meist der Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit, also während der Arbeitsvertrag noch lief, urteilte zum Beispiel das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (Az.: L 1 R 141/17).