Résumé
Der Artikel behandelt die Thematik des Wechsels von einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) zu einer Altersrente. Es wird betont, dass der richtige Zeitpunkt für den Wechsel von vielen individuellen Faktoren abhängt, einschließlich der Art der Altersrente, die angestrebt wird, und ob die EM-Rente befristet oder unbefristet ist. Die Bedingungen für eine Altersrente ändern sich nicht, wenn zuvor eine EM-Rente bezogen wurde. Es wird empfohlen, die EM-Rente bis zum Erreichen der Regelaltersrente weiter zu beantragen, um finanzielle Abschläge zu vermeiden. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet die EM-Rente automatisch und die Rentenversicherung stellt die Rente auf die reguläre Altersrente um. Es gibt Sonderregeln für diejenigen, die vor 2019 eine EM-Rente beantragt haben. Steuerliche Aspekte spielen beim Wechsel von EM- zu Altersrente keine Rolle.
Knapp 2 Millionen Menschen erhalten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Doch die ist meist befristet; und jedes Mal sind viele Atteste einzureichen, damit sie verlängert wird, oft erst nach einem Widerspruch (Link). Das heißt: Viele EM-Rentner wollen möglichst früh zu einer unbefristeten Altersrente wechseln.
Individuelle Faktoren entscheiden
Wann der richtige Zeitpunkt für eine Altersrente ist, darauf gibt es keine, für alle gültige Antwort. Denn dies hängt von vielen individuellen Faktoren ab:
- Ist die EM-Rente befristet oder unbefristet?
- Welche Altersrente wird angestrebt: Die Rente für langjährig Versicherte, die Rente für besonders langjährig Versicherte, die Regelaltersrente oder die Rente wegen Schwerbehinderung?
- Wie sehr ist man vom Verfahren genervt, immer wieder neu die EM-Rente beantragen und neue ärztliche Atteste einreichen zu müssen?
Regeln für Altersrente gelten weiter
Generell gilt aber: Die Bedingungen für eine Altersrente ändern sich nicht dadurch, dass vorher eine EM-Rente bezogen wurde. Heißt: Entscheidend sind weiter eine bestimmte Altersgrenze und eine bestimmte Wartezeit.
Keine Abschläge akzeptieren
Maßstab für ein Wechsel in eine Altersrente sollte stets sein, dass es keine Abschläge gibt. Solange also noch nicht die Kriterien für eine abschlagsfreie Altersrente erfüllt sind – also die Rente für besonders langjährig Versicherte, die Rente bei Schwerbehinderung oder die Regelaltersrente – sollte alles unternommen werden, dass die EM-Rente weiter bewilligt wird. Das heißt: Verlängerung.
Neue Zurechnungszeit hilft
Wichtig zum Verständnis: Seit der Reform der Erwerbsminderungsrente (zum 1.1.2019) gilt eine deutlich längere Zurechnungszeit. Das heißt: Die EM-Rente wird so berechnet, als habe man bis zur Regelaltersgrenze gearbeitet. Das heißt: Finanziell macht es keinen Unterschied, ob die EM-Rente verlängert wird.
Wechsel jederzeit möglich
Rechtlich ist der Wechsel von einer EM-Rente zu einer Altersgrenze jederzeit möglich, wenn die Bedingungen für die jeweilige Früh- bzw. Altersrente erfüllt sind. Lohnenswert ist der vorzeitige Wechsel (vor Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. dem Erreichen der Zurechnungszeit) allerdings oft nicht. Denn bei einem Wechsel von der EM-Rente zu einer vorgezogenen Altersrente wird die neue Rente dann vom tatsächlichen Rentenbeginn aus berechnet – und nicht mehr fiktiv bis zur Regelaltersgrenze. Die Folge: Die neue unbefristete Altersrente läge niedriger als die bisherige EM-Rente, wenn sie vor der Regelaltersgrenze beantragt wird.
"Nur wer eine unbefristete EM-Rente erhält, hat den Antratungsdschungel hinter sich und kann entspannt auf die Regelaltersrente warten"

Henriette Wunderlich
Sozialverband Deutschland (SoVD)
Allerdings gibt es eine Ausnahme – der sog. Bestandschutz: Liegen nicht mehr als 2 Jahre zwischen dem Ende der EM-Rente und dem Beginn der Altersrente, darf die Altersrente nicht unter der EM-Rente liegen. Das gilt auch für den Fall, dass es sich bei der Altersrente um eine Frührente handelt.
Der finanziell beste Weg
Insofern ist es aus finanzieller Sicht am sinnvollsten, die EM-Rente bis zum Erreichen der Regelaltersrente weiter zu beantragen, auch wenn dies viele Anträge und Arzt-Besuche nach sich zieht. Denn: Bei einer vorgezogenen Altersrente, z.B. bei der Rente für langjährig Versicherte, betragen die Abschläge maximal 14,4% (für alle die 1964 oder später geboren sind); bei der EM-Rente beträgt der maximale Abschlag aber ‚nur‘ 10,8%.
Automatisches Renten-Ende
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. der Regelaltersrente endet die EM-Rente in jedem Fall (exakt mit Ende des Monats, in dem man die Regelaltersgrenze erreicht). In der Regel verschickt die Rentenversicherung etwa 3 Monate zuvor das Antragsformular für die reguläre Altersrente (Vordruck R0110). Reagiert man nicht, stellt die Rentenkasse die Rente mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch auf die reguläre Altersrente um und sendet dazu auch einen Bescheid (§115, SGB VI). Heißt: Man muss nicht zwingend, nach der EM-Rente eine Regelaltersrente beantragen. Sinnvoll ist dies allerdings. Vor allem wenn während des Bezugs der EM-Rente noch nebenher etwas gearbeitet wurde oder sonstige Beiträge dem Rentenkonto gutgeschrieben wurden (z.B. auch durch eine Pflege-Tätigkeit (Link) oder auch Kindererziehungszeiten). Denn: Entgeltpunkte, die während einer EM-Rente angefallen sind, werden eingefroren. Das heißt, die Entgeltpunkte werden zwar gespeichert, haben aber keinen Einfluss auf die Höhe der EM-Rente (die ja fiktiv so berechnet wurde, als habe man bis zur Regelaltersrente gearbeitet). Erst mit dem Antrag auf eine Regelaltersrente werden die eingefrorenen Entgeltpunkte wirksam – und erhöhen die Regelaltersrente.
Sonderregeln für Altfälle
All dies gilt vor allem jene, die seit 2019 eine Erwerbsminderungsrente beantragt haben und von der deutlich längeren Zurechnungszeit profitieren. Wer bereits davor eine EM-Rente beantragen musste, hatte deutlich geringere Zurechnungszeiten (z.B. bis 60 oder 62 Jahre). Dann ist es ratsam, sich mit 63 (das ist der früheste Termin) ausrechnen lassen, wie hoch die jeweiligen vorgezogenen Altersrenten wären bzw. welche überhaupt erreichbar sind, wenn von der EM-Rente in eine Altersrente gewechselt wird. Unabhängig davon profitieren alle, die bereits vor 2018 eine EM-Rente erhielten, von einer kräftigen, einmaligen Erhöhung: Wer zwischen 1.1.2001 und 30.6.2014 erstmals eine EM-Rente erhielt, erhält einen Zuschlag von 7,5%; wer zwischen 1.7.2014 und 31.12.2018 erstmals eine EM-Rente beantragte, erhält 4,5%-Zuschlag. Diesen Zuschlag bekommen auch alle, die inzwischen statt einer EM-Rente eine Altersrente beziehen.
Steuer spielt keine Rolle
Steuerliche Aspekte können beim Planen des Wechsels von EM- zu Altersrente vernachlässigt werden. Maßgeblich für das Berechnen des steuerfreien Anteils der Altersrente ist der Prozentwert aus dem Jahr, in dem erstmals die EM-Rente gewährt wurde.