Résumé
Die Kosten für Pflegeheime steigen rasant, wobei monatlich 3.000 Euro selbst getragen werden müssen. Wenn das Ersparte aufgebraucht ist und eine Immobilie vorhanden ist, könnte diese beliehen oder verkauft werden. Allerdings reicht die Vorsorge-Vollmacht, die viele Eltern ihren Kindern gegeben haben, in der Regel nicht aus. Die Rechtslage ist klar: Eine Immobilie darf nur vom Eigentümer verkauft werden. Das Grundbuchamt verlangt eine spezielle, öffentlich beglaubigte Urkunde. Besonders schwierig wird es, wenn Eltern bereits in einem Heim leben und dement sind. In diesem Fall könnten Kinder sich an ein Betreuungsgericht wenden und einen Antrag stellen, um als gesetzliche Betreuer eingesetzt zu werden. Gesetzliche Betreuer dürfen auch den Verkauf einer Immobilie organisieren, dies muss jedoch vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Die Kosten für ein Pflegeheim steigen rasant – aktuell müssen monatlich 3.000 Euro selbst getragen werden. Doch was tun, wenn das Ersparte aufgebraucht, aber noch eine Immobilie vorhanden ist? Dann könnte die Immobilie beliehen oder verkauft werden. Doch dafür reicht in der Regel die Vorsorge-Vollmacht nicht aus, die viele Eltern ihren Kindern gegeben haben.
Klare Rechtslage behindert Kinder
Die Rechtslage ist in solchen Fällen klar: Viele Kinder haben zwar eine Vorsorge-Vollmacht, die auch das Regeln finanzieller Dinge erlaubt. Aber: Der Verkauf einer Immobilie ist damit nicht möglich. Denn eine Immobilie darf nur vom Eigentümer verkauft werden.
Strenge amtliche Vorgaben
Eltern können diese Aufgabe zwar an ihre Kinder übertragen. Dafür verlangt das Grundbuchamt aber eine spezielle, öffentlich beglaubigte Urkunde. Das kann eine von einem Betreuungsgericht oder einem Notar öffentlich beglaubigte Vollmacht sein. Handlungsfähig wären Kinder nur mit dem Original bzw. der Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde. Die normale Vorsorge-Vollmacht reicht nicht.
Auch an Demenz denken
Besonders schwierig wird es, wenn Eltern bereits in einem Heim leben und dement sind. Denn: Würden Kinder nun diese Urkunde anstreben, der die Verwertung des Hauses, (Verkauf, Beleihung, Vermietung) erlaubt, kann dies angefochten werden, wenn die Vermutung nahe liegt, dass Vater oder Mutter bereits dement sind. Das heißt: Kinder müssen sich eine solche gerichtsfeste Betreuungsvollmacht sehr frühzeitig geben lassen.
Ausweg Betreuungsgericht
Das heißt: Kinder müssten sich an ein Betreuungsgericht wenden und dort einen Antrag stellen, um als gesetzliche Betreuer eingesetzt zu werden. Denn gesetzliche Betreuer dürfen auch den Verkauf einer Immobilie organisieren. Allerdings muss auch dies vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Sofern eine Vorsorgevollmacht besteht, die auch alle finanziellen Dinge beinhaltet, kann man sich diese Vollmacht beim Betreuungsgericht beglaubigen lassen (das ist ohne Notar möglich, BGH, Az.: V ZB 148/19)), um dann die Immobilien verkaufen oder vermieten zu können.