Frau denkt über Eltern-Unterhalt nach
Vorsorge

Gerichte stoppen Eltern-Unterhalt

3.2.2025
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Jürgen Sinn
3 Minuten

Erfahren Sie, wie Sie Ihre Rechte als unterhaltspflichtiges Kind schützen können: Neue Gerichtsurteile stärken Ihre Position gegenüber Sozialämtern bei Pflegeheimkosten.

KI Midjourney/Agentur2

Zusammenfassung

Der Eigenanteil für Pflegeheimbewohner beträgt aktuell fast 3.000 Euro. Die Kosten müssen aus eigenem Einkommen und Vermögen getragen werden. Bei Erschöpfung des Vermögens greift die Unterhaltspflicht des Ehepartners oder des Sozialamts. Kinder mit einem Brutto-Jahres-Einkommen über 100.000 Euro sind zum Unterhalt verpflichtet, dürfen aber Kosten geltend machen und haben einen Selbstbehalt. Gerichtsurteile haben den Selbstbehalt und die Berechnungsgrundlage erhöht, was die Rechte von unterhaltspflichtigen Kindern stärkt.

Knapp 3.000 Euro beträgt aktuell der Eigenanteil – so viel wie noch nie. Viele Bewohner von Pflegeheimen bringt dies in arge Bedrängnis. Denn die rechtliche Lage ist so: Wer in einem Pflegeheim lebt, muss die Kosten bzw. den Eigenanteil selbst tragen. Dafür muss eigenes Einkommen und (!) Vermögen praktisch vollständig aufgezehrt werden; das Sozialamt kann sich sogar eine Grundschuld auf eine Immobilie eintragen lassen.

Alles Vermögen ist einzusetzen

Sollte alles Vermögen eines Pflegebedürftigen aufgebraucht sein, greift bei Verheirateten zuerst die Unterhaltspflicht des Ehepartners. Das heißt, der Partner muss die fehlenden Kosten übernehmen, auch aus Erspartem. Können alleinstehende Pflegebedürftigen den Eigenanteils der Heimkosten nicht mehr tragen, wendet sich das Heim an das Sozialamt. Dieses übernimmt dann den Eigenanteil.

Sozialamt greift auf Kinder zurück

Aber: Da Kinder eine Unterhaltspflicht für ihre Eltern haben, wendet sich das Sozialamt an Kinder von Pflegebedürftigen. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz legt dabei fest, dass Kinder mit einem Brutto-Jahres-Einkommen über 100.000 Euro grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet sind. Wichtig: Es geht um Einkommen, nicht um Vermögen!

Kinder werden geschützt

Doch auch dann müssen Kinder nicht ihr gesamtes Einkommen für die Pflege der Eltern aufwenden, sondern sie dürfen diverse Kosten geltend machen: Altersvorsorge bis 5% des Brutto-Einkommens, Krankenversicherung, Darlehen für Wohn-Eigentum, Gesundheitsvorsorge, Werbungskosten, die in mit einem Job zusammenhängen, sowie sonstige Unterhaltspflichten. Hinzu kommt ein monatlicher Selbstbehalt.

Streit um Selbstbehalt der Kinder

Dieser Selbstbehalt ist seit Jahren vor Gericht umstritten. Bei Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetz im Jahr 2020 lag dieser Selbstbehalt bei 2.000 Euro pro Monat, später wurde dieser auf 2.500 Euro erhöht. Nun aber hat das OLG München entschieden, dass der Selbstbehalt (je nach Familienstand) 5.000 bis 5.500 Euro Netto-Einkommen pro Monat betragen muss. Eine ähnliche Höhe (5.000 Euro) hatte zuvor bereits das Amtsgericht München als gerecht angesehen.

Gerichte helfen Kindern

Auch das OLG Düsseldorf hält die bisherigen Selbstbehalte beim Elternunterhalt für deutlich zu niedrig – und legte diese ebenfalls bei 5.000 Euro pro Monat fest. Die Düsseldorfer Richter gingen sogar noch weiter, in dem sie auch normale Spar-Verträge als Vorsorge akzeptieren (die zum Schonvermögen gehören) und eine höhere, vorrangige Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner als fair ansahen als gegenüber den Eltern. Das heißt: Erhöht wurden nicht nur der Selbstbehalt, sondern auch die Berechnungsgrundlage dafür.

Widerspruch gegen Sozialamt

Und das heißt: Alle Urteile stärken die Rechte vor allem von besserverdienenden, unterhaltspflichtigen Kindern. Gerade Kinder mit Brutto-Jahres-Einkommen von 120.000 bis 130.000 Euro dürften damit (je nach Lebenssituation) von Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern in einem Pflegeheim verschont werden. Deshalb lohnt es mit diesen neuen Urteilen, Widerspruch gegen Berechnungen von Sozialämtern einzulegen.